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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 27 SächsAPO-Justiz-JVD - Prüfungsakten

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Amtliche Abkürzung
SächsAPO-Justiz-JVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-9/2

Für jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden wird am Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine Prüfungsakte geführt. Diese enthält insbesondere:

  1. 1.

    Abdrucke der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung,

  2. 2.

    die von der oder dem Prüfungsteilnehmenden gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung,

  3. 3.

    die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung,

  4. 4.

    den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der Platzziffernbescheinigung,

  5. 5.

    gegebenenfalls den Abdruck des Bescheids über das Nichtbestehen.