§ 27 SächsAPO-Justiz-JVD - Prüfungsakten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAPO-Justiz-JVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-9/2
Für jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden wird am Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine Prüfungsakte geführt. Diese enthält insbesondere:
- 1.
Abdrucke der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung,
- 2.
die von der oder dem Prüfungsteilnehmenden gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung,
- 3.
die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung,
- 4.
den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der Platzziffernbescheinigung,
- 5.
gegebenenfalls den Abdruck des Bescheids über das Nichtbestehen.