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§ 24 BremEBGAnhang, Anlagennachweis

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BremEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-d-1

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben

  1. 1.
    nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen sowie für die Mitglieder des Betriebsausschusses,
  2. 2.
    nach Nummer 10 für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses

zu machen sind. § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhanges ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen darzustellen.