Versionsverlauf

§ 15 LUKG - Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Amtliche Abkürzung
LUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-43

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Finanzministerium, soweit sie erlassen werden

  1. 1.
    zu den Vorschriften für die Richter im Landesdienst, im Benehmen mit dem Justizministerium,
  2. 2.
    zu den Vorschriften für die Beamten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit Ausnahme der Landesbeamten, im Benehmen mit dem Innenministerium.