§ 15 LUKG - Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Landesumzugskostengesetz (LUKG)
- Amtliche Abkürzung
- LUKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-43
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Finanzministerium, soweit sie erlassen werden
- 1.zu den Vorschriften für die Richter im Landesdienst, im Benehmen mit dem Justizministerium,
- 2.zu den Vorschriften für die Beamten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit Ausnahme der Landesbeamten, im Benehmen mit dem Innenministerium.