§ 9 LUKG - Maklergebühren
Bibliographie
- Titel
- Landesumzugskostengesetz (LUKG)
- Amtliche Abkürzung
- LUKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-43
Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.