LUKG,BW - Landesumzugskostengesetz

Landesumzugskostengesetz (LUKG)

Bibliographie

Titel
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Amtliche Abkürzung
LUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-43

In der Fassung vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 127) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 429)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Anspruch auf Umzugskostenvergütung2
Zusage der Umzugskostenvergütung3
Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen4
Arten der Umzugskostenvergütung5
Beförderungsauslagen6
Reisekosten7
Mietentschädigung8
Maklergebühren9
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen10
Auslagen für Umzugsvorbereitungen11
Trennungsgeld12
Auslandsumzüge13
Zuständigkeitsregelung14
Verwaltungsvorschriften15

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes und zur Änderung des Landesreisekostengesetzes vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 127)

§ 1 LUKG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Amtliche Abkürzung
LUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-43

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:

  1. 1.
    Landesbeamte und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamte mit Ausnahme der Ehrenbeamten,
  2. 2.
    Richter im Landesdienst sowie in den Landesdienst abgeordnete Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,
  3. 3.
    Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) im Ruhestand,
  4. 4.
    frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
  5. 5.
    Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.

§ 2 LUKG - Anspruch auf Umzugskostenvergütung

Bibliographie

Titel
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Amtliche Abkürzung
LUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-43

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 bezeichneten Berechtigten bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) bei der letzten Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Satz 1 mit dem Tag nach der Bekanntgabe des Widerrufs. Die zuständigen Abrechnungsstellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, kann der Erstattungsantrag insoweit abgelehnt werden. Der Berechtigte ist verpflichtet, die Kostenbelege nach Erstattung der Umzugskostenvergütung bis zum Ablauf eines Jahres für Zwecke der Rechnungsprüfung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

(3) Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführt wird oder bis zu einem späteren Umzug ein durchgängiger Anspruch auf Trennungsgeld besteht.

§ 3 LUKG - Zusage der Umzugskostenvergütung

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Titel
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Amtliche Abkürzung
LUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-43

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlass

  1. 1.

    der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass

    1. a)

      mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,

    2. b)

      der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll oder

    3. c)

      die Wohnung im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt. Im Einzugsgebiet liegt die Wohnung, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist,

  2. 2.

    der Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen,

  3. 3.

    der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend nur Umzüge aus Anlass

  1. 1.
    der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
  2. 2.
    der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  3. 3.
    der Übertragung eines weiteren oder anderen Richteramtes nach § 27 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes.

§ 4 LUKG - Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

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Amtliche Abkürzung
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-43

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

  1. 1.
    der Einstellung bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Einstellung,
  2. 2.
    der Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung,
  3. 3.
  4. 4.
    der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  5. 5.
    der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
  6. 6.
    der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Nummer 2 bis 5 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  7. 7.
    der Räumung einer im Eigentum oder im Besetzungsrecht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf dienstliche Veranlassung hin im dienstlichen Interesse geräumt werden soll.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann bei kommunalen Wahlbeamten die Zusage der Umzugskostenvergütung auch dann erteilt werden, wenn die bisherige Wohnung bereits im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt, eine Wohnsitzverlegung an den neuen Dienstort aber im Interesse der Gemeinde erfolgt.

(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann in den Fällen des Absatzes 1 der Höhe nach oder auf einzelne Erstattungstatbestände (§ 5 Abs. 1) beschränkt werden.