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§ 4 LWahlGWählbarkeit

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, soweit ihre Wählbarkeit nicht nach Absatz 2 ausgeschlossen ist.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.
    wer nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. 2.
    wer infolge Gerichtsentscheids die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.