§ 41 SächsDG - Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-3/2
(1) Vor der Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.
(2) Für die Form und Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.