§ 28 HLbG - Nachholprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Wird in der Wahlfachprüfung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder in der Ersten Staatsprüfung nur eine Klausur, nur eine mündliche Prüfung, nur die wissenschaftliche Hausarbeit oder nur die diagnostische Hausarbeit nach § 27 Abs. 5 schlechter als mit fünf Punkten bewertet, kann diese Prüfungsleistung einmal wiederholt werden.
(2) Das Amt für Lehrerbildung bestimmt den Termin für die Nachholprüfung. Die Nachholprüfung kann frühestens im nächsten regulären Prüfungszeitraum durchgeführt werden.
(3) Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen dem festgesetzten Termin fern oder besteht sie oder er die Nachholprüfung nicht, ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden.