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§ 20 USAusschG - Vereidigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
USAusschG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen.

(2) Zeugen und Sachverständige sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet.

(3) Die Vereidigung ist auf ein genau zu bezeichnendes Beweisthema zu beschränken. Dem Zeugen oder Sachverständigen ist vor der Vereidigung Gelegenheit zu geben, sich noch einmal zu diesem Beweisthema zu äußern. Die §§ 66c bis 67 und 79 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung finden Anwendung.

(4) Vor der Vereidigung ist abzusehen,

  1. 1.
    wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsauftrages zum Gegenstand der Untersuchung gehört,
  2. 2.
    bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.