§ 4 KomWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806 4
(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Bürgermeister schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, von seiner Eintragung. Die Benachrichtigung soll enthalten
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
- 2.
die Angabe des Wahlraumes,
- 3.
die Angabe des Wahltags und der Wahlzeit,
- 4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass bereitzuhalten,
- 6.
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
- 7.
die Unterrichtung über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheines, über dessen Beantragung sowie über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)
dass ein Wahlschein nur zu beantragen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlbezirk des Wahlgebiets, bei der Wahl der Kreisräte des Wahlkreises, oder durch Briefwahl wählen will,
- b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird und
- c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt oder in Empfang genommen werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Wahlberechtigte, die im Berichtigungsverfahren in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind unverzüglich nach der Eintragung zu benachrichtigen.
(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines beizufügen.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden (§ 3 Abs. 2 und 4), finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie bereits einen Wahlschein beantragt haben.