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§ 32 NLVO - Gemeinsame Vorschriften (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010300000

(1) Beamte können für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    sie geeignet sind, sich in ihrer bisherigen Dienstzeit bewährt haben und ihre fachlichen Leistungen dies rechtfertigen,
  2. 2.
    sie zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  3. 3.
    für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung die Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung nicht durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, nachdem der Beamte das von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Auswahlverfahren durchlaufen hat. Bedarf die Zulassung einer Bestätigung durch die Aufstiegskommission, so darf die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erst beginnen, wenn die Zulassungsbestätigung vorliegt.

(3) Die Beamten werden im Aufstiegsverfahren in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Mit der die Einführungszeit abschließenden Aufstiegsprüfung oder mit der Feststellung der Befähigung durch die Ernennungsbehörde erwirbt der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn.

(4) Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen oder deren Befähigung durch die Ernennungsbehörde nicht festgestellt wird, werden wieder in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.

(5) Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn der Beamte

  1. 1.
    sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt hat,
  2. 2.
    zum Zeitpunkt der Zulassung das 50. Lebensjahr vollendet hat und
  3. 3.
    zu erwarten ist, dass er nach den in der Einführungszeit gezeigten Leistungen Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung wahrnehmen kann.

In diesen Fällen stellt die Ernennungsbehörde die Befähigung für die neue Laufbahn fest.

(6) Für den Aufstieg für besondere Verwendungen legt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für die Laufbahn zuständigen Fachministerium die hierfür geeigneten Verwendungsbereiche fest. Einem Verwendungsbereich dürfen nur Dienstposten des mittleren Dienstes bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 8, des gehobenen Dienstes bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 und des höheren Dienstes bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet werden, deren fachliche Anforderungen der Beamte auf Grund fachverwandter Tätigkeiten, entsprechender beruflicher Erfahrung und auf Grund der durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn zu erwerbenden Befähigung erfüllen kann.

(7) Ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).