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§ 32d NLVO - Aufstieg in den gehobenen Dienst für besondere Verwendungen (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010300000

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt haben, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, und
  2. 2.
    die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten in dem Verwendungsbereich feststellt.

§ 32b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).