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§ 150 SBauVO - Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) 
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderbauverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Vor dem 5. Januar 2017 eingeleitete Verfahren sind nach der Sonderbauverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, weiterzuführen. Auf Verlangen der Antragsteller sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(3) Vor dem 15. November 2019 eingeleitete Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Fassung dieser Verordnung weiterzuführen. Auf Verlangen des Antragstellenden ist die ab dem 15. November 2019 geltende Fassung anzuwenden.