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§ 157a BEG - Anspruch der Hinterbliebenen bei Tod des Verfolgten vor Zuerkennung

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) 1Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht der Rente nach § 156 Abs. 1 vor, so steht der Witwe, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mit betroffen war, bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. 2Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.

(2) § 157 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) 1Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente voll anzurechnen. 2Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind.