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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 159a BEG - Vererbung des Anspruchs

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

Der Anspruch auf Entschädigung nach §§ 150 bis 159 ist vererblich, wenn der Verfolgte nach dem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete verstorben ist.