Versionsverlauf


  • ab 30.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 43a StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Redaktionelle Abkürzung
StGHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
14-4

1Der Staatsgerichtshof kann die Annahme einer Grundrechtsklage einstimmig ablehnen,

  1. 1.

    wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder

  2. 2.

    wenn ihre Annahme aus anderen Gründen, insbesondere wegen fehlender verfassungsrechtlicher Bedeutung oder deshalb offensichtlich nicht angezeigt ist, weil durch die Ablehnung kein schwer wiegender Nachteil entsteht.

2Der Beschluss bedarf keiner Begründung.