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  • ab 30.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 47 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Redaktionelle Abkürzung
StGHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
14-4

(1) Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes bindet andere Verfassungsorgane sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden.

(2) Der Staatsgerichtshof kann die von einem Gericht des Landes Hessen erlassene rechtskräftige Entscheidung für kraftlos erklären und die Sache an ein Gericht desselben Rechtszuges zurückverweisen.