StGHG,HE - Staatsgerichtshofgesetz

Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Redaktionelle Abkürzung
StGHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
14-4

In der Fassung vom 19. Januar 2001 (GVBl. I S. 78)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (GVBl. S. 798)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft1-14
Zweiter Teil
Verfahrensordnung15-51
Erster Abschnitt15-30
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt31-51
Besondere Vorschriften
1.
Anklage gegen ein Mitglied der Landesregierung31-35
2.
Aberkennung von Rechten aus der Verfassung des Landes Hessen36-38
3.
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen39-41
4.
Verfassungsstreitigkeiten42
5.
Grundrechtsklagen43-47
6.
Verfahren bei Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksentscheid48-51
7.
Wahlprüfungsbeschwerde52
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmung53

§§ 1 - 14, Erster Teil - Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

§ 1 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Redaktionelle Abkürzung
StGHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
14-4

(1) Der Staatsgerichtshof ist ein Verfassungsorgan des Landes Hessen.

(2) Er hat seinen Sitz in Wiesbaden.

§ 2 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Redaktionelle Abkürzung
StGHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
14-4

(1) 1Die fünf Mitglieder, die Richterinnen oder Richter sein müssen, werden vom Landtag auf sieben Jahre gewählt. 2Die Neuwahl und die nach Vereidigung sollen rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit vorgenommen werden. 3Kommen diese nicht rechtzeitig zu Stande, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl und Vereidigung.

(2) 1Die sechs übrigen Mitglieder sollen spätestens am sechzigsten Tag, nachdem der Landtag zum ersten Mal zusammengetreten ist (Art. 83 der Verfassung des Landes Hessen), gewählt werden. 2Der Tag dieser Wahl soll möglichst schon in der zweiten Sitzung des Landtags von dessen Präsidentin oder Präsidenten bestimmt werden.

(3) Diese Wahlen sind geheim.

§ 3 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Redaktionelle Abkürzung
StGHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
14-4

(1) 1Als Mitglied kann nur gewählt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat, zum Landtag wählbar ist und sich für den Fall seiner Wahl schriftlich bereit erklärt hat, das Amt anzunehmen. 2Die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit im Landesdienst sein. 3Auch die Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sollen im öffentlichen Leben erfahrene Personen des allgemeinen Vertrauens und für das Amt eines Mitglieds des Staatsgerichtshofes besonders geeignet sein.

(2) Nicht wählbar sind die Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestags, des Europäischen Parlaments, einer Landesregierung, der Bundesregierung und kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Personen, die nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.