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  • ab 15.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 61 ABKG - Anwendung des Berliner Kammergesetzes

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure gelten im Übrigen die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Ist zu erwarten, dass in einem eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung das Führen der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.