§ 16 StWG - Haushaltswirtschaft der Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- StWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 707-3
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 Rechnung zu tragen.
(2) Die Länder haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.