Versionsverlauf


§ 22 LKWG M-V - Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKWG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis oder Wahlbereich unter Verantwortung der Wahlleitung hergestellt.

(2) Die Bewerbungen oder Listen werden in folgender Reihenfolge aufgeführt:

  1. 1.

    Bewerberinnen und Bewerber oder Listen, die für eine der an der letzten Wahl gleicher Art im Wahlgebiet beteiligten Parteien auftreten, in der Reihenfolge der von diesen Parteien bei dieser Wahl landesweit erreichten Stimmenzahl,

  2. 2.

    Bewerberinnen und Bewerber oder Listen, die für sonstige politische Parteien oder Wählergruppen auftreten, in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Partei oder Wählergruppe,

  3. 3.

    Einzelbewerbungen in alphabetischer Reihenfolge des Namens.

(3) Bei Landtagswahlen richtet sich die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschlage schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen zunächst der Parteien und dann der Einzelbewerbungen an.

(4) Bei Bürgermeister- oder Landratswahlen wird Absatz 2 angewendet, wobei an die Stelle des Ergebnisses der letzten Bürgermeister- oder Landratswahl im Wahlgebiet das Ergebnis der letzten Wahl der Gemeindevertretung oder des Kreistages im Wahlgebiet tritt. Im Fall eines gemeinsamen Wahlvorschlages nach § 62 Absatz 2 Satz 2 wird für Absatz 2 Nummer 1 auf die vorschlagende Partei oder Wählergruppe mit der höheren Stimmenzahl und für Absatz 2 Nummer 2 auf diejenige vorschlagende Partei oder Wählergruppe abgestellt, die in der alphabetischen Reihenfolge vorne liegt.