§ 22 LKWG M-V - Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis oder Wahlbereich unter Verantwortung der Wahlleitung hergestellt.
(2) Die Bewerbungen oder Listen werden in folgender Reihenfolge aufgeführt:
- 1.
Bewerberinnen und Bewerber oder Listen, die für eine der an der letzten Wahl gleicher Art im Wahlgebiet beteiligten Parteien auftreten, in der Reihenfolge der von diesen Parteien bei dieser Wahl im Landesdurchschnitt erreichten Stimmenzahl,
- 2.
Bewerberinnen und Bewerber oder Listen, die für sonstige politische Parteien oder Wählergruppen auftreten, in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Partei und Wählergruppe,
- 3.
Einzelbewerbungen in alphabetischer Reihenfolge des Namens.
Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge bei Landtagswahlen richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen zunächst der Parteien und dann der Einzelbewerbungen an.