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  • ab 01.07.2017 (aktuelle Fassung)

§ 14 EGStPO - Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
EGStPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-1

Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.