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§ 3 EGStPO - Anwendungsbereich der Strafprozessordnung

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
EGStPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Die Strafprozessordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.

(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten.

(3) Die Landesgesetze können anordnen, dass Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden.