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  • ab 24.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 16 EGStPO - Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
EGStPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-1

1Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstellen. 2Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.