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§ 12 HWaG - Besondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Anlieger an Gewässern haben in Notfällen das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen und das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.