§ 14 HWaG - Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Für die Fischerei dürfen in oberirdische Gewässer Fischnahrung in geringen Mengen zum Anlocken der Fische (Fischköder) und Fischereigeräte ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Einbringung in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Gewässer zu erwarten sind. Die Untersagung kann auch durch Tafeln oder in sonst geeigneter Weise bekannt gemacht werden.