§ 9 HWaG - Gemeingebrauch im Allgemeinen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Jeder darf unter den Beschränkungen des § 23 WHG oberirdische Gewässer und die Küstengewässer zum Baden, Waschen ohne Verwendung wassergefährdender Stoffe, Schöpfen mit Handgefäßen oder Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt, und zum Eissport, mit Ausnahme des Eissurfens und des Eissegelns, benutzen. Ebenso darf unter den gleichen Beschränkungen Drain- und Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird.
(2) Gemeingebrauch nach Absatz 1 besteht nicht für Gewässer in Hofräumen sowie in Gärten und Parkanlagen, die nicht jedem zugänglich sind.