§ 38 BPolG - Platzverweisung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-7-2
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.