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§ 38 BGSG - Platzverweisung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
Amtliche Abkürzung
BGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-7-2

Der Bundesgrenzschutz kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.