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  • ab 01.03.2002 (außer Kraft)

§ 5 LAP-mDFm/EloAufklBundV - Ausschreibung, Bewerbung (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
Amtliche Abkürzung
LAP-mDFm/EloAufklBundV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-14-1

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 73 Satz 2 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 79). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 79).

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. 1.

    ein tabellarischer Lebenslauf,

  2. 2.

    ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

  3. 3.

    Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie

  4. 4.

    gegebenenfalls

    1. a)

      eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

    2. b)

      eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,

    3. c)

      eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und

    4. d)

      Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.