§ 5 LAP-mDFm/EloAufklBundV - Ausschreibung, Bewerbung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
- Amtliche Abkürzung
- LAP-mDFm/EloAufklBundV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-14-1
Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 73 Satz 2 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 79). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 79).
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
- 3.
Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie
- 4.
gegebenenfalls
- a)
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
- b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
- c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
- d)
Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.