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  • ab 01.03.2002 (außer Kraft)

§ 13 LAP-mDFm/EloAufklBundV - Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
Amtliche Abkürzung
LAP-mDFm/EloAufklBundV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-14-1

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 73 Satz 2 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 79). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 79).

(1) Die fachtheoretische und die praktische Ausbildung werden wie folgt durchgeführt:

1.Erster AusbildungsabschnittEinweisung am Ausbildungsstammplatz1 Monat,
2.Zweiter AusbildungsabschnittGrundlehrgang5 Monate,
3.Dritter Ausbildungsabschnittpraktische Ausbildung14 Monate,
4.Vierter AusbildungsabschnittVerwaltungslehrgang an einer Verwaltungsfachschule des Bundes2 Monate
und
5.Fünfter AusbildungsabschnittAbschlusslehrgang2 Monate.

Die Reihenfolge des vierten und fünften Ausbildungsabschnitts kann geändert werden.

(2) Der dritte Ausbildungsabschnitt schließt mit der praktischen Prüfung (§ 27), deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.