§ 13 LAP-mDFm/EloAufklBundV - Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
- Amtliche Abkürzung
- LAP-mDFm/EloAufklBundV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-14-1
Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 73 Satz 2 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 79). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 79).
(1) Die fachtheoretische und die praktische Ausbildung werden wie folgt durchgeführt:
1. | Erster Ausbildungsabschnitt | Einweisung am Ausbildungsstammplatz | 1 Monat, |
---|---|---|---|
2. | Zweiter Ausbildungsabschnitt | Grundlehrgang | 5 Monate, |
3. | Dritter Ausbildungsabschnitt | praktische Ausbildung | 14 Monate, |
4. | Vierter Ausbildungsabschnitt | Verwaltungslehrgang an einer Verwaltungsfachschule des Bundes | 2 Monate |
und | |||
5. | Fünfter Ausbildungsabschnitt | Abschlusslehrgang | 2 Monate. |
Die Reihenfolge des vierten und fünften Ausbildungsabschnitts kann geändert werden.
(2) Der dritte Ausbildungsabschnitt schließt mit der praktischen Prüfung (§ 27), deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.