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§ 74 LWahlGBehandlung des Volksbegehrens durch die Landesregierung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Der Landeswahlleiter übersendet die Verhandlungen über das Volksbegehren samt den Unterlagen der Landesregierung.

(2) In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 hat die Landesregierung unverzüglich das Volksbegehren mit einer eigenen Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten (Artikel 109 Abs. 2 der Verfassung). In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 2 ist das Volksbegehren unmittelbar dem Volksentscheid zu unterbreiten (§ 77 Nr. 2).