§ 74 LWahlGBehandlung des Volksbegehrens durch die Landesregierung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Der Landeswahlleiter übersendet die Verhandlungen über das Volksbegehren samt den Unterlagen der Landesregierung.
(2) In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 hat die Landesregierung unverzüglich das Volksbegehren mit einer eigenen Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten (Artikel 109 Abs. 2 der Verfassung). In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 2 ist das Volksbegehren unmittelbar dem Volksentscheid zu unterbreiten (§ 77 Nr. 2).