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§ 5 ABKG - Versagung, Löschung

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Die Eintragung von Bewerberinnen und Bewerbern in eine Liste ist zu versagen,

  1. 1.
    solange ihnen nach § 70 des Strafgesetzbuches und nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach den Vorschriften der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist,
  2. 2.
    wenn sie wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt sind und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 ungeeignet sind,
  3. 3.
    solange für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist,
  4. 4.
    wenn eine Berufshaftpflichtversicherung, die die Voraussetzungen des § 19 erfüllt, nicht nachgewiesen wird.

(2) Die Eintragung kann Bewerberinnen und Bewerbern versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags auf Eintragung

  1. 1.
    eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben haben oder in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet, das Verfahren mangels Masse eingestellt oder eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) erfolgt ist,
  2. 2.
    sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Besorgnis begründet, sie würden ihren Berufspflichten als Architektin oder Architekt oder als Stadtplanerin oder Stadtplaner nicht genügen.

(3) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    die eingetragene Person verstorben ist,
  2. 2.
    die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,
  3. 3.
    nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 1 eingetreten oder bekannt geworden sind,
  4. 4.
    die eingetragene Person im Land Berlin weder ihren Wohnsitz noch ihre Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort hat,
  5. 5.
    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, oder
  6. 6.
    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in den Listen, den Verzeichnissen oder dem Register erkannt worden ist.

(4) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach Absatz 2 bekannt werden und seit ihrem Entstehen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(5) Bei den von der Architektenkammer Berlin öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bewirkt die Löschung nach den Absätzen 3 und 4 auch die Löschung aus der Liste der Sachverständigen.