§ 62 LHO - Rücklagen
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.
(2) Andere Rücklagen können gebildet werden, soweit Haushaltsmittel für einen bestimmten Zweck angesammelt werden sollen.
(3) Hat ein Leistungs- und Verantwortungszentrum oder eine Serviceeinheit durch eigene Managementmaßnahmen des laufenden Geschäftsbetriebs Haushaltsmittel wirtschaftlicher eingesetzt oder höhere oder neue Einnahmen erzielt (eigene Erfolgsverbesserung), so kann dafür innerhalb des Kapitels eine Rücklage (Erfolgsrücklage) nach näherer Bestimmung der Senatsverwaltung für Finanzen gebildet werden. Höhere oder neue Ausgaben für die Zuführung an die Erfolgsrücklage und ihre Verwendung in späteren Haushaltsjahren sind keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben.
(4) Ein kleinerer Teil aus der jährlichen Zuführung an die Erfolgsrücklage kann für Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Beamten- oder Arbeitsrecht verwendet werden. Er wird unterteilt in einen der Organisationseinheit verbleibenden Anteil und in einen Anteil zur Ansammlung von Zulagemitteln für Organisationseinheiten, denen wegen ihrer Eigenart keine hinreichende eigene Erfolgsverbesserung möglich ist. Der verbleibende Anteil soll im Betrag je Beschäftigten höher sein als der Betrag, den Organisationseinheiten ohne die Möglichkeit hinreichender eigener Erfolgsverbesserung über Zuweisungen aus angesammelten Zulagemitteln zur Verfügung haben. Das Nähere bestimmt die Senatsverwaltung für Finanzen, soweit die Ausgestaltung der Zulagen berührt ist, im Einvernehmen mit der für Beamten- und Arbeitsrecht zuständigen Senatsverwaltung.
(5) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.