§ 1 VKOErsatzvornahme
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- VKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-1
(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme selbst aus oder beauftragt sie eine andere Stelle, so stellt sie ihre Personalaufwendungen und die Personalaufwendungen der anderen Stelle pauschal mit
- a)58,- Deutschen Mark für eine Beamtin oder einen Beamten des einfachen Dienstes oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
- b)64,- Deutschen Mark für eine Beamtin oder einen Beamten des mittleren Dienstes oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
- c)82,- Deutschen Mark für eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten oder
- d)108,- Deutschen Mark für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten je angegangene Arbeitsstunde fest.
(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten ausgeführt, so erhebt die Vollstreckungsbehörde zu ihren Aufwendungen einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen. Die Aufwendungen setzen sich zusammen aus dem Rechnungsbetrag des Dritten und, soweit vorhanden, den bei der Durchführung der Ersatzvornahme anfallenden eigenen Aufwendungen der Verwaltung, wobei deren Personalaufwendungen pauschal mit
- a)51,- Deutschen Mark für eine Beamtin oder einen Beamten des einfachen Dienstes oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
- b)57,- Deutschen Mark für eine Beamtin oder einen Beamten des mittleren Dienstes oder eines oder eines vergleichbaren Angestellten,
- c)73,- Deutschen Mark für eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten oder
- d)95,- Deutschen Mark für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten je angefangene Arbeitsstunde festgesetzt werden.