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§ 2 BauSparkG - Rechtsform

Bibliographie

Titel
Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BauSparkG)
Amtliche Abkürzung
BauSparkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7691-2

(1) Private Bausparkassen dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden.

(2) Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen wird von den Ländern bestimmt.