§ 6 BVO - Konkurrenzen
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt
- 1.
eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs sowie
- 2.
die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger
aus.
(2) Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines neuen Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund eines älteren Versorgungsanspruchs aus; bei gleichzeitigem Beginn zweier Versorgungsansprüche schließt die Beihilfeberechtigung aus dem jüngeren die aus dem älteren Dienstverhältnis aus. Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs aus einem eigenen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Anspruchs als Witwe oder hinterbliebene Lebenspartnerin oder Witwer oder hinterbliebener Lebenspartner aus.
(3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht
- 1.
der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs und
- 2.
der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger
vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung ist der bei Teilzeitbeschäftigten zu quotelnde Beihilfeanspruch.
(4) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend für berücksichtigungsfähige Angehörige, die bei Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 v. H. aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilfenrecht des Bundes oder eines Landes anwenden.
(5) Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, wird bei der Person berücksichtigt, die den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält oder die sachlichen Voraussetzungen für den Familienzuschlag erfüllt.
(6) Die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 Abs. 1 schließt die nach § 4 Abs. 2 aus.