§ 1 LWO - Landes- und Kreiswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
Der Minister des Innern macht die Namen des Landeswahlleiters und der Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertreter und die Anschrift ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluss unmittelbar nach ihrer Berufung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.