§ 1 LWO - Landes- und Kreiswahlleiter

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

Der Minister des Innern macht die Namen des Landeswahlleiters und der Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertreter und die Anschrift ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluss unmittelbar nach ihrer Berufung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.