§ 1 LWO - Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter und Kreiswahlleiterinnen, Kreiswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
Das Ministerium für Inneres und Sport macht die Namen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters und der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Anschrift ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen unmittelbar nach ihrer Berufung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.