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§ 57 LRiStAG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere zu bestimmen ist, wie die Berichterstatter ausgewählt werden und inwieweit Bewerber oder andere Personen anzuhören sind. Einer der Berichterstatter muss Richter sein.