§ 57 LRiG - Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010 3
Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere zu bestimmen ist, wie die Berichterstatter ausgewählt werden und inwieweit Bewerber oder andere Personen anzuhören sind. Einer der Berichterstatter muss Richter sein.