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§ 46 LRiStAG - Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

(1) Der Richterwahlausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar

  1. 1.
    sechs Richtern als ständige Mitglieder,
  2. 2.
    zwei Richtern des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständige Mitglieder,
  3. 3.
    sechs Abgeordneten des Landtags und
  4. 4.
    einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft.

(2) Der zuständige Minister oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht.