§ 46 LRiStAG - Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Der Richterwahlausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar
- 1.sechs Richtern als ständige Mitglieder,
- 2.zwei Richtern des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständige Mitglieder,
- 3.sechs Abgeordneten des Landtags und
- 4.einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft.
(2) Der zuständige Minister oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht.