§ 55 BerlHG - Rechtsstellung der Leitung der Hochschule

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule nimmt das Amt hauptberuflich wahr. Für Hochschulen, deren Größe eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, kann das zuständige Kuratorium Ausnahmen vorsehen. An Hochschulen ohne Kuratorium wird die Entscheidung nach Satz 2 von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung getroffen.

(2) Das Amt und das Dienstverhältnis als Leiter oder Leiterin der Hochschule enden

  1. 1.
    mit Ablauf der Amtszeit; das Dienstverhältnis als Leiter oder Leiterin der Hochschule verlängert sich um die Zeit, in der dieser oder diese das Amt nach § 49 Absatz 2 weiter ausübt,
  2. 2.
    mit Ablauf des Semesters, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollendet,
  3. 3.
    mit Zugang der Rücktrittserklärung an das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats,
  4. 4.
    mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses aus sonstigen Gründen.

(3) Ein hauptberuflicher Leiter oder eine hauptberufliche Leiterin der Hochschule wird für die Dauer der Amtszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. Wird ein Hochschullehrer oder Hochschullehrerin einer Hochschule des Landes Berlin zum hauptberuflichen Leiter oder zur Leiterin der Hochschule bestellt, so gilt er oder sie für die Dauer der Amtszeit in seinem bzw. ihrem Dienstverhältnis als Hochschullehrer und Hochschullehrerin als ohne Besoldung beurlaubt. Auf Antrag kann die Fortführung seiner oder ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit teilweise gestattet werden.

(4) War der Leiter oder die Leiterin der Hochschule vor seiner bzw. ihrer Wahl Professor oder Professorin einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist er oder sie, wenn die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Ablauf seiner bzw. ihrer Amtszeit auf Antrag ohne Berufungsverfahren als Professor oder Professorin der Hochschule zu übernehmen, deren Leiter oder Leiterin er oder sie war, und einem von ihm oder ihr zu wählenden Fachbereich zuzuordnen.

(5) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule ist nach Maßgabe des Absatzes 2 Nummer 1 2. Halbsatz mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er oder sie nach Absatz 3 Satz 2 beurlaubt war oder nach Absatz 4 übernommen wird. Andernfalls tritt der Leiter oder die Leiterin der Hochschule nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden ist; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Leiter oder die Leiterin der Hochschule mit Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit entlassen.