§ 65 LVwVG - Unmittelbarer Zwang
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollstreckungsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden; sie kann insbesondere die Handlung selbst vornehmen.
(2) Der unmittelbare Zwang darf nur durch Anwendung körperlicher Gewalt (§ 10 Abs. 2) ausgeübt werden.