§ 8 RechPrüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- RechPrüfG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-a-1
(1) Der Rechnungshof entscheidet in der Regel durch gemeinsame Entschließung des Präsidenten und des nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitgliedes.
(2) Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluss
- a)über die jährlichen Bemerkungen zur Haushaltsrechnung gemäß § 10,
- b)in Fällen, in denen mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit der Präsident oder ein Mitglied in den von ihm zu bearbeitenden Sachen eine solche Entscheidung für erforderlich hält,
- c)wenn im Falle des Absatzes 1 keine gemeinsame Entschließung zu Stande kommt.
Der Rechnungshof ist mit mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.