Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 3 RechPrüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
RechPrüfG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1103-a-1

(1) Der Rechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern.

(2) Dem Rechnungshof werden Prüfungsbeamte und Hilfskräfte in ausreichender Zahl zugeteilt.