§ 3 RechPrüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- RechPrüfG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-a-1
(1) Der Rechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern.
(2) Dem Rechnungshof werden Prüfungsbeamte und Hilfskräfte in ausreichender Zahl zugeteilt.