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§ 7 KHZVV - Amtsführung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZVV)
Amtliche Abkürzung
KHZVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG an Dritte weiterzugeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.