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§ 9 KHZVV - Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZVV)
Amtliche Abkürzung
KHZVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Jeder Schiedsstelle ist eine Geschäftsstelle zuzuordnen. Eine Geschäftsstelle kann auch mehreren Schiedsstellen zugeordnet werden, soweit die Beteiligten nach § 18a Absatz 1 Satz 1 KHG mehrere Schiedsstellen gebildet haben.

(2) Die Geschäftsstellen werden bei einer oder mehreren beteiligten Organisatoren gebildet und mit ihnen organisatorisch verbunden. Die Kosten der Geschäftsstelle tragen die Beteiligten nach § 18a KHG jeweils zur Hälfte. Die Beteiligten nach § 18a Absatz 1 Satz 1 KHG vereinbaren das Nähere über die Kosten der Geschäftsstelle.

(3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen, verantwortlich; insoweit unterliegt sie den Weisungen des Vorsitzenden Mitglieds.