§ 9 KHZVV - Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZVV)
- Amtliche Abkürzung
- KHZVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Jeder Schiedsstelle ist eine Geschäftsstelle zuzuordnen. Eine Geschäftsstelle kann auch mehreren Schiedsstellen zugeordnet werden, soweit die Beteiligten nach § 18a Absatz 1 Satz 1 KHG mehrere Schiedsstellen gebildet haben.
(2) Die Geschäftsstellen werden bei einer oder mehreren beteiligten Organisatoren gebildet und mit ihnen organisatorisch verbunden. Die Kosten der Geschäftsstelle tragen die Beteiligten nach § 18a KHG jeweils zur Hälfte. Die Beteiligten nach § 18a Absatz 1 Satz 1 KHG vereinbaren das Nähere über die Kosten der Geschäftsstelle.
(3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen, verantwortlich; insoweit unterliegt sie den Weisungen des Vorsitzenden Mitglieds.