§ 10 KHZVV - Anträge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZVV)
- Amtliche Abkürzung
- KHZVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Anträge nach § 17a Absatz 3 bis 5 sowie nach § 18 Absatz 4 KHG, § 13 KHEntgG und § 19 BPflV sind schriftlich in 16-facher Ausfertigung oder elektronisch an den Vorsitz der zuständigen Schiedsstelle zu richten. Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle einzureichen. Weitere Ausfertigungen des Antrags sind von der antragstellenden Person den Parteien unmittelbar zuzuleiten.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, das bisherige Ergebnis der Pflegesatzverhandlungen zusammengefasst darzustellen sowie die Gründe aufzuführen, weshalb eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann mit Zustimmung aller Parteien bis zur Bestandskraft der Genehmigung der Festsetzung der Schiedsstelle zurückgenommen werden.